Hinweis zu Essen & Getränke:
Falls Sie aus einem besonderen Anlass für einen bestimmten Zeitraum ein vorübergehendes Gaststättengewerbe betreiben wollen, müssen Sie eine Anzeige erstatten. Die Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes aus besonderem Anlass (§ 2 Absatz 2 LGastG) ist mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der Tätigkeit zu stellen. (Anzeige vorübergehendes Gaststättengewerbe)