Antrag auf Erstellung eines Gutachtens über den Grundstücksverkehrswert gemäß § 193 Baugesetzbuch (BauGB)

Az. 625.25                               

Stadt Böblingen

Baurechts- und Bauverwaltungsamt

Geschäftsstelle des Gutachterausschusses

Marktplatz 16

71032 Böblingen

Schritt 1
Schritt 2
Schritt 3
Schritt 4
Schritt 5

Antragsteller/in: (bei Erbengemeinschaft der Beauftragte)

die Erstellung eines Verkehrswertgutachtens gemäß §193 Baugesetzbuch (BauGB) durch die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses BB & SBG. Sollten Sie nicht selbst Eigentümer*in oder Erbbauberechtigte*r sein, wird ein Nachweis der Antragsberechtigung, z.B. eine Vollmacht des Eigentümers*in benötigt.

Eine Erbengemeinschaft kann die Erstellung eines Verkehrswertgutachtens ausschließlich über einen Beauftragten beantragen. Alle Miterben müssen der Wahl des Beauftragten zustimmen und dies durch ihre Unterschrift im folgenden Formular bestätigen (siehe unten).

Der Antrag wird erst bearbeitet, sobald das vollständig unterschriebene Formular hier hochgeladen wurde.

 

Link zum Formular Bestellung eines Beauftragten

 

Eigentümer/in: (bitte alle Eigentümer angeben)

hier können Sie weitere Eigentümer/innen hinzufügen

Bitte tragen Sie alle Flurstücke und/oder Flurstücksteile in die nachfolgende Tabelle ein:

Weitere Angaben zum Grundstück:

Verkehrswertermittlung

nach den Preisverhältnissen am

Angaben zu bebauten Grundstücken:

Besonderheiten zum Grundstück:

Hinweise auf Rechte und Belastungen:

Vertrag hier hochladen

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Altlasten (umweltschädliche Bodenverunreinigungen)

Folgende Unterlagen werden zur Wertermittlung benötigt:

Bitte beachten Sie, dass die Dateianhänge zusammen nicht mehr als 22 MB betragen dürfen. Sonst erscheint beim Absenden eine Fehlermeldung und die Unterlagen werden nicht an uns übermittelt.

aktueller Auszug aus dem Liegenschaftskataster 

Bitte beachten Sie, dass ohne diese Unterlagen eine Bearbeitung nicht möglich ist.

Nach Auftragsannahme durch den Gutachterausschuss sind noch folgende Unterlagen einzureichen:

  • aktueller Kehr- und Prüfbericht 
  • Hinweise auf Verpflichtungen nach § 97 Abs.1 und 4 Gebäudeenergiegesetz (GEG) für den Eigentümer gemäß § 97 Abs. 3 GEG (beim Schornsteinfeger erhältlich)
  • Baupläne
  • Mietverträge und Angabe der aktuellen Miete zum Stichtag
  • Energieausweis
  • Wärmeschutznachweis gemäß der aktuellen EnEV (falls entsprechende Maßnahmen durchgeführt wurden)

bei Wohnungs- und Teileigentum zusätzlich:

  • Angaben zu Instandhaltungsrücklagen
  • Protokoll der Eigentümerversammlungen (letzte 3 Jahre)
  • Wirtschaftsplan /Abrechnungen (letzte 3 Jahre)
  • Abgeschlossenheitserklärung
  • Teilungserklärung
  • Beschlusssammlung

Mitwirkung des Antragstellers/der Antragstellerin

Der Antragsteller wird dem Gutachterausschuss alle für die Durchführung der Wertermittlung erforderlichen Unterlagen und Auskünfte unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung stellen. Der Gutachterausschuss wird vom Antragsteller von allen  Vorgängen und Umständen, die für die Erstattung und den Zweck des Gutachtens von Bedeutung sein können, ohne besondere Aufforderung rechtzeitig in Kenntnis gesetzt; dies gilt insbesondere auch für Anhaltspunkte im Hinblick auf Altlasten/Kontaminierungen des Grundbesitzes und über evtl. Bauteile und Baustoffe, welche möglicherweise eine nachhaltige Gebrauchstauglichkeit oder die Gesundheit von Bewohnern und Nutzern beeinträchtigen oder gefährden können (z.B. Asbest). Entsprechende Untersuchungen sind nicht Gegenstand des Bewertungsauftrags. Der Antragsteller versichert, dass ihm versteckte Mängel des Grundbesitzes nicht bekannt sind; er versichert insbesondere, dass nach seiner Kenntnis keine so genannten Altlasten, Kontaminierungen oder möglicherweise die Gesundheit beeinträchtigende Baustoffe/Bauteile vorhanden sind.

Es ist mir bekannt, dass die Stadt Böblingen für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss Gebühren erhebt. Als Antragsteller(in) verpflichte ich mich als alleinige(r) Gebührenschuldner(in) zur Zahlung der Gebühr gemäß Gutachterausschuss-Gebührensatzung in der zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung geltenden Fassung. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Wird ein Antrag vor Beschlussfassung zurückgenommen, entsteht eine Gebühr entsprechend des Bearbeitungsstandes; sie kann bis zu 90 % der vollen Gebühr betragen.

Es ist mir bekannt, dass für die Erstattung von Gutachten eine Auskunfts- und Vorlagepflicht gemäß § 197 Baugesetzbuch besteht und der Gutachterausschuss zur Geheimhaltung verpflichtet ist. Ich bin als Eigentümer(in) damit einverstanden, dass der Gutachterausschuss zum Zwecke der beantragten Wertermittlung Informationen bei den entsprechenden Stellen erhebt und Auskünfte über grundstücksbezogene Angaben bei den entsprechenden Stellen der Stadtverwaltung einholt. Mit der örtlichen Besichtigung des Grundstückes bin ich einverstanden.

 

Für die Durchführung der Wertermittlung ist eine Vorbesichtigung zur Vorbereitung der Gutachterausschusssitzung erforderlich, außerdem findet eine Ortsbesichtigung durch den Gutachterausschuss am Termin der Sitzung statt. Die Termine werden wir rechtzeitig mit Ihnen vereinbaren. Wir bitten Sie zu veranlassen, dass möglichst alle Räume zugänglich sind und entweder Sie oder eine mit der Örtlichkeit vertraute Person anwesend ist.

Mit der örtlichen Vorbesichtigung der Geschäftsstelle und der Begehung des Gutachterausschusses am Tag der Sitzung. Ohne Ortsbesichtigung ist die Erstellung des Verkehrswertgutachtens nicht möglich. Gutachten ohne Ortsbesichtigung werden von Gerichten nicht anerkannt.

 

Dem Gutachterausschuss wird zur Dokumentation von Zustandsbesonderheiten des Bewertungsobjekts im Rahmen der Vorbesichtigung und bei der Begehung am Sitzungstag durch den Gutachterausschuss auch die Anfertigung von Außenaufnahmen und Innenfotos des Gebäudes bzw. der Wohnungen gestattet. Diese werden jedoch nur für das Gutachten und zur internen Gutachtenbearbeitung verwendet.

 

Bilder, die im Gutachten keine Verwendung finden, werden nach Fertigstellung des Gutachtens gelöscht.

Informationen und Hinweise für den Antragsteller/die Antragstellerin

Wir bitten, den Vordruck möglichst vollständig auszufüllen und die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Dadurch ermöglichen Sie uns eine zügige Bearbeitung und Rückfragen werden weitgehend vermieden. Eingereichte Originalunterlagen erhalten Sie nach Fertigstellung des Gutachtens zusammen mit den Ausfertigungen zurück.

 

Wir bemühen uns Ihren Antrag rasch zu erledigen. Aus Gründen der Gleichbehandlung erfolgt die Erledigung der Anträge i. d. R. nach zeitlichem Eingang. Weitere Fragen beantworten wir Ihnen gerne [Telefon: (07031) 669-3236].

Bitte beachten Sie, dass die Terminvergabe und Bestätigung erst nach Vorliegen der kompletten Antragsunterlagen erfolgt.

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