Veranstaltererklärung zu
§ 29 Straßenverkehrsordnung

Stadt Böblingen

Bürger- und Ordnungsamt

Abteilung Straßenverkehr, Ordnungswidrigkeiten und Gewerbe

Marktplatz 16

71032 Böblingen

Tel. 07031/669-1461 oder -1477

E-Mail: veranstaltungen-321@boeblingen.de

 

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Montag - Freitag: 9.00 - 12.00 Uhr

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Schritt 3
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Ansprechpartner*in

Erklärung

Hinsichtlich der o.g. Veranstaltung erkläre ich Folgendes:

  • 1. Mir ist bekannt, dass die Veranstaltung eine Sondernutzung im Sinne des § 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) bzw. § 16 bis 19 Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG) darstellt und ich als Erlaubnisnehmer*in alle Kosten zu ersetzen habe, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen.
     
  • 2. Mir ist bekannt, dass der Träger der Straßenbaulast und die Straßenverkehrsbehörde keinerlei Gewähr dafür übernehmen, dass die Straßen samt Zubehör durch die Sondernutzung uneingeschränkt benutzt werden können. Den Träger der Straßenbaulast trifft im Rahmen der Sondernutzung keinerlei Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
     
  • 3. Soweit die zuständigen Behörden aus Anlass der Veranstaltung Aufwendungen für besondere Maßnahmen verlangen können, verpflichte ich mich, diese zu erstatten.
     
  • 4. Über den nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 29 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) für Veranstaltungen vorgeschriebenen Umfang von Haftpflichtversicherungen sowie gegebenenfalls notwendigen Unfallversicherungsschutz bin ich informiert. Mir ist bekannt, dass es sich bei den in der vorgenannten Verwaltungsvorschrift aufgeführten Versicherungssummen lediglich um Mindestversicherungssummen handelt. Eine Bestätigung zu dem von der Erlaubnisbehörde verlangten Versicherungsschutz stelle ich zur Verfügung bzw. habe ich bereits zur Verfügung gestellt. Mir ist bekannt, dass ohne eine solche Bestätigung die Erlaubnis nicht erteilt werden kann.

I n f o r m a t i o n

 

Versicherungsnachweise bei Veranstaltungen nach § 29 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung und dessen Verwaltungsvorschrift

 

Veranstaltungshaftpflichtversicherung

Für die nachfolgenden Veranstaltungsarten muss der Veranstalter zur Abdeckung der gesetzlichen Haftpflichtansprüche eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung mit folgenden Mindestversicherungen nachweisen:

 

- bei Veranstaltungen mit Kraftwagen und bei gemischten Veranstaltungen 

  • 500.000 € für Personenschäden
  • 100.000 € für Sachschäden
  • 20.000 € für Vermögensschäden

- bei Veranstaltungen mit Motorrädern und Karts

  • 250.000 € für Personenschäden
  • 50.000 € für Sachschäden
  • 5.000 € für Vermögensschäden

- bei Radsportveranstaltungen, anderen Veranstaltungen mit Fahrrädern (Radrennen, Mannschaftsfahrten, Radtouren) 

  • 250.000 € für Personenschäden
  • 50.000 € für Sachschäden
  • 5.000 € für Vermögensschäden

- bei sonstigen Veranstaltungen (u.a. Laufveranstaltungen, Straßenfeste, Werbe- aktionen)

 

  • 250.000 € für Personenschäden
  • 50.000 € für Sachschäden
  • 5.000 € für Vermögensschäden

Haftpflichtversicherung bei motorsportlichen Veranstaltungen

Unabhängig von den oben genannten Summen muss bei motorsportlichen Veranstaltungen, die auf nicht abgesperrten Straßen stattfinden, für jedes Fahrzeug ein Haftpflichtversicherungsvertrag für die Teilnahme an der Veranstaltung mit folgenden Mindestversicherungssummen nachgewiesen werden:

  • 1.000.000 € bei Veranstaltungen mit Kraftwagen (pauschal)
  • 500.000 € bei Veranstaltungen mit Motorrädern und Karts (pauschal)

Rennen und Sonderprüfungen mit Renncharakter Zusätzlicher Versicherungsschutz für Veranstalter, Fahrer und Halter

 

Bei Rennen und Sonderprüfungen mit Renncharakter werden Veranstalter, Fahrer und Halter für die Schäden, die durch die Veranstaltung an Personen und Sachen verursacht worden sind, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über Verschuldens- und Gefährdungshaftung herangezogen. Haftungsausschlussvereinbarungen sind untersagt, soweit sie nicht Haftpflichtansprüche der Fahrer, Beifahrer, Fahrzeughalter, Fahrzeugeigentümer sowie der Helfer dieser Person betreffen.

 

Der Veranstalter muss einen ausreichenden Versicherungsschutz zur Deckung von Ansprüchen aus vorbezeichneten Schäden mit folgenden Mindestversicherungssummen belegen:

 

- Für jede Rennveranstaltung mit Kraftwagen 

  • 500.000 € für Personenschäden
  • 100.000 € für Sachschäden
  • 20.000 € für Vermögensschäden

- Für jede Rennveranstaltung mit Motorrädern und Karts 

  • 250.000 € für Personenschäden
  • 50.000 € für Sachschäden
  • 5.000 € für Vermögensschäden

Unfallversicherung bei motorsportlichen Veranstaltungen

 

Außerdem hat der Veranstalter bei motorsportlichen Veranstaltungen eine Unfallversicherung für den einzelnen Zuschauer in Höhe folgender Versicherungssummen nachzuweisen:

 

- Unfallversicherung für den einzelnen Zuschauer

  • 15.000 € für den Todesfall
  • 30.000 € für den Invaliditätsfall (Kapitalzahlung je Person)

Hierbei muss sichergestellt sein, dass die Beträge der Unfallversicherung im Schadensfall ohne Berücksichtigung der Haftungsfrage an die Geschädigten gezahlt werden. In den Unfallversicherungsbedingungen ist den Zuschauern ein unmittelbarer Anspruch auf die Versicherungssumme gegen die Versicherungsgesellschaften einzuräumen. Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass an der Veranstaltung nur Personen als Fahrer, Beifahrer oder deren Helfer teilnehmen, für die einschließlich etwaiger freiwilliger Zuwendungen der Automobilklubs folgender Unfallversicherungsschutz besteht:

 

- Unfallversicherung für Fahrer, Beifahrer oder deren Helfer

  • 7.500 € für den Todesfall
  • 15.000 € für den Invaliditätsfall (Kapitalzahlung je Person)
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