Anforderung von Urkunden aus dem Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Sterberegister nach § 62 in Verbindung mit
§ 55 Personenstandsgesetz

Art der Urkunde

Hinweis: Der Sterbefall darf nicht länger als 30 Jahre zurück liegen. Ist dies der Fall wenden Sie sich direkt an das Stadtarchiv stadtarchiv@boeblingen.de 

Hinweis: Die Eheschließung darf nicht länger als 80 Jahre zurück liegen. Ist dies der Fall wenden Sie sich direkt an das Stadtarchiv stadtarchiv@boeblingen.de 

Hinweis: Die Geburt darf nicht länger als 110 Jahre zurück liegen. Ist dies der Fall wenden Sie sich direkt an das Stadtarchiv stadtarchiv@boeblingen.de 

Sollten Sie eine Urkunde im Bereich Geburt dringend benötigen, können Sie dies schnell und unkompliziert inklusive Online-Bezahlung unter folgendem Link beantragen: Antrag auf Geburtsurkunde 

 

HINWEIS

Alle oben genannten Urkunden können nur ausgestellt werden, wenn die beurkundete Person in der Stadt Böblingen geboren bzw. gestorben ist oder die Eheschließung bzw. die eingetragene Lebenspartnerschaft in der Stadt Böblingen stattgefunden hat. 

 

Daten der bestellenden Person

Anschrift


Kontaktdaten

Eheschließung
Angaben der Eheleute

Angaben zur ersten Person


Angaben zur zweiten Person

Eheschließung - Ort und Datum

Bitte geben Sie das Datum der Eheschließung an. Sollte dieses nicht bekannt sein genügt auch die Jahresangabe.

Hinweis:

Eheurkunden erhalten Sie nur, wenn die Eheschließung in Böblingen stattgefunden hat. 

Eheurkunden können daher nur von dem Standesamt ausgestellt werden, in dessen Zuständigkeitsbezirk die Eheschließung beurkundet wurde.

Sterbefall
Angaben der verstorbenen Person
Sterbefall - Ort und Datum

Bitte geben Sie das Datum des Sterbefalls an. Sollte dieses nicht bekannt sein genügt auch die Jahresangabe.

Hinweis:

Sterbeurkunden erhalten Sie nur, wenn die Person in Böblingen verstorben ist. 

 

Sterbeurkunden können daher nur von dem Standesamt ausgestellt werden, in dessen Zuständigkeitsbezirk der Sterbefall beurkundet wurde.

Geburt
Angaben der zur beurkundeten Person
Geburt - Ort und Datum

Bitte geben Sie das Datum der Geburt an. 

Hinweis:

Geburtsurkunden erhalten Sie nur, wenn die Geburt in Böblingen stattgefunden hat. 

 

Geburtsurkunden können daher nur von dem Standesamt ausgestellt werden, in dessen Zuständigkeitsbezirk die Geburt beurkundet wurde.

Eingetragene Lebenspartnerschaft
Angaben der Lebenspartner/innen

Angaben zur ersten Person


Angaben zur zweiten Person

Lebenspartnerschaft - Ort und Datum

Bitte geben Sie das Datum der Verpartnerung an. Sollte dieses nicht bekannt sein genügt auch die Jahresangabe.

Hinweis:

Urkunden zur eingetragnenen Lebenspartnerschaft erhalten Sie nur, wenn die eingetragene Lebenspartnerschaft in Böblingen durchgeführt wurde. 

 

Urkunden zur eingetragnenen Lebenspartnerschaft können daher nur von dem Standesamt ausgestellt werden, in dessen Zuständigkeitsbezirk die eingetragnenen Lebenspartnerschaft beurkundet wurde.

Urkundenformate

Für jedes ausgewählte Exemplar fällt eine Gebühr von jeweils 20,00€ an.

Die Gebühren sind bundeslandeinheitlich geregelt.

Urkunden für die gesetzliche Sozialversicherung sind gebührenfrei.
Zusammenfassung

 

 

EURO

Die Gebühren müssen als Vorauskasse überwiesen werden.

Die Urkunden werden erstellt sobald Sie uns die Gebühren in der angegebenen Höhe (20,00 Euro je Urkunde) überwiesen haben und uns der Zahlungsnachweis vorliegt.


Unsere Bankverbindung lautet:
Empfänger: Stadt Böblingen

IBAN: DE82 6035 0130 0000 0000 31
BIC: BBKRDE6BXXX

Kreissparkasse Böblingen

 

 

+ Name des Urkundeninhabers

Um den Vorgang zu beschleunigen können Sie einen Überweisungsnachweis direkt hochladen oder diesen im Nachgang an urkunden@boeblingen.de senden.

Bitte schreiben Sie dabei Ihre angegebene E-Mailadresse in die Betreffzeile, um Ihren Antrag und den Zahlungsnachweis später zu identifizieren.

Vielen Dank. 

Ihre Angaben


Im Falle der elektronischen Versendung ist eine Unterschrift nicht erforderlich. 

die antragstellende Person erklärt ausdrücklich, dass sie mit der im Formular bezeichneten Person identisch ist und dass es bei Missbrauch der Urheberschaft eine strafrechtliche Verfolgung nach § 269 nach Strafgesetzbuches erfolgen kann.