Stadt Böblingen

Gaststättenbehörde

Marktplatz 16

71032 Böblingen

Anzeige Gaststättenbetrieb

(Gewerbe-Anmeldung nach § 14 oder § 55 c der Gewerbeordnung)

Schritt 1
Schritt 2
Schritt 3
Schritt 4
Schritt 5

Hinweis:

Bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG) ist für jeden geschäftsführenden Gesellschafter ein eigener Vordruck auszufüllen. Bei juristischen Personen sind in den Feldern 4 bis 11, 30 und 31 die Angaben zur gesetzlich vertretungsberechtigten Person einzutragen (bei inländischer AG wird auf diese Angaben verzichtet). Bei weiteren gesetzlich Vertretungsberechtigten sind die Angaben auf Beiblättern zu machen.

Angaben zum Betriebsinhaber

Angaben zur antragsstellenden Person / vertretungsberechtigten Personen

Die Person muss mindestens 18 Jahre alt sein.

11. Anschrift der Wohnung

Hinweis: Fehlt der Unterrichtungsnachweis, kann die Anzeige zwar angenommen werden, die Voraussetzungen zur Ausübung des Gaststättengewerbes sind jedoch nicht erfüllt! Bei fehlender oder unvollständiger Anzeige drohen Bußgeld oder eine vorläufige Untersagung des Betriebs.

Weitere vertretungsberechtigten Personen

Die Person muss mindestens 18 Jahre alt sein.

11. Anschrift der Wohnung

Hinweis: Fehlt der Unterrichtungsnachweis, kann die Anzeige zwar angenommen werden, die Voraussetzungen zur Ausübung des Gaststättengewerbes sind jedoch nicht erfüllt! Bei fehlender oder unvollständiger Anzeige drohen Bußgeld oder eine vorläufige Untersagung des Betriebs.

12. Angaben zum Betrieb

Bitte beachten Sie, dass für jeden geschäftsführenden Gesellschafter / gesetzlichen Verteter die persönlichen Daten einzeln anzugeben sind.

14. Vertretungsberechtigte Person / Betriebsleiter (nur bei inländischen Aktiengesellschaften, Zweigniederlassungen und unselbständigen Zweigstellen)

Anschriften

15. Betriebsstätte

Bitte beachten Sie, die Betriebsstätte muss sich in Böblingen befinden. Wenn Sie einen Betrieb in einer anderen Gemeinde des Landkreises anmelden möchten, wenden Sie sich bitte direkt an die entsprechende Gemeinde/Stadt.

16. Hauptniederlassung (falls Betriebsstätte lediglich Zweigniederlassung oder unselbstständige Zweigstelle ist)

17. Frühere Betriebsstätte

18. Angemeldete Tätigkeit

 


22. Zahl der bei Geschäftsaufnahme tätigen Personen

(einschließlich Aushilfen, Ehe- oder Lebensverpartnerte der das Geschäft innehabenden Person); ohne die das Geschäft innehabende Person

Falls die den Betrieb innehabende Person für die angemeldete Tätigkeit eine Erlaubnis benötigt, in die Handwerksrolle einzutragen oder eine ausländische Person ist, die einen Aufenthaltstitel benötigt:

Ergänzungen

Bitte beachten Sie, dass die Dateianhänge zusammen nicht mehr als 22 MB betragen dürfen. Sonst erscheint beim Absenden eine Fehlermeldung und die Unterlagen werden nicht an uns übermittelt.

Wenn Sie größere Dateimengen haben, senden Sie das Formular mit den Pflichtunterlagen ab und senden im Nachgang eine E-Mail mit den restlichen Dateien an gewerbe@boeblingen.de

Hinweise zur Weiterverarbeitung der Daten

 

Die im Rahmen der Anzeige eines Gaststättenbetriebs erhobenen personenbezogenen Daten werden zur Prüfung und Bearbeitung Ihres Anliegens gemäß den Vorgaben des Landesgaststättengesetzes Baden Württemberg von der Gaststättenbehörde verarbeitet. 

Nach Abschluss des Verfahrens werden die im Rahmen der Anzeige übermittelten personenbezogenen Daten – einschließlich der Daten, die an die unten aufgeführten Stellen weitergeleitet werden – gespeichert. 

Die Weiterleitung erfolgt gemäß LGastG BW an die untere Baurechtsbehörde, die untere Lebensmittelüberwachungsbehörde, die örtliche Polizeidienststelle, den Vollzugsdienst der Stadt sowie die zuständige Finanzbehörde. Auf die Einhaltung der steuerlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten weisen wir daher ausdrücklich hin. Sofern öffentliche Verkehrsflächen betroffen sind, werden Ihre Daten außerdem an die zuständige Straßenverkehrsbehörde weitergeleitet.

 

Einwilligungserklärung für die Erhebung und Verarbeitung von Daten nach der Datenschutzgrundverordnung

 

Zur Bearbeitung Ihres Anliegens erfolgt auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen die Erhebung und Verarbeitung aller notwendigen personenbezogenen Daten. Dabei handelt es sich insbesondere um Namen, Anschrift, Kontaktdaten sowie sonstige notwendige Angaben. Diese Daten werden auf dem Server der zuständigen Stelle gespeichert und können nur von berechtigten Personen eingesehen werden. In Fällen einer gebührenpflichtigen Verarbeitung kann es vorkommen, dass zur Abwicklung der Bezahlung Ihre bezahlrelevanten Daten an den ePayment-Provider übermittelt werden. Für den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten haben wir alle technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen, um ein hohes Schutzniveau zu schaffen. Wir halten uns dabei strikt an die Datenschutzgesetze und die sonstigen datenschutzrelevanten Vorschriften. Ihre Daten werden ausschließlich über sichere Kommunikationswege an die zuständige Stelle übergeben. Darüber hinaus ist für jede weitere Datenerhebung die Zustimmung des Nutzers erforderlich. Die automatische Löschung Ihrer Daten richtet sich nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der DSGVO. 


Rechte der betroffenen Person: Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung, Widerspruchsrecht 

Sie haben das Recht, Ihre Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft abzuändern oder gänzlich zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit, der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Sie können den Widerruf entweder postalisch, per E-Mail oder per Fax an uns übermitteln. Es entstehen Ihnen dabei keine anderen Kosten als die Portokosten bzw. die Übermittlungskosten nach den bestehenden Basistarifen. Weiterhin können erhobene Daten bei Bedarf korrigiert, gelöscht oder deren Erhebung eingeschränkt werden. 

Hinweis: Fehlt der Unterrichtungsnachweis, kann die Anzeige zwar angenommen werden, die Voraussetzungen zur Ausübung des Gaststättengewerbes sind jedoch nicht erfüllt! Bei fehlender oder unvollständiger Anzeige drohen Bußgeld und/oder eine vorläufige Untersagung des Betriebs. 

 

Bei Vollständigkeit der Anzeige erfolgt eine förmliche Bestätigung durch die Gaststättenbehörde, in der das Datum des frühstmöglichen Betriebsbeginns mitgeteilt wird.

 

Beachten Sie bitte, dass die fristgerechte Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs gemäß § 2 Abs. 2 Landesgaststättengesetz (LGastG) und formelle Bestätigung zum frühestmöglichen Betriebsbeginn ausschließlich das gaststättenrechtliche Anzeigeverfahren betrifft; alle übrigen einschlägigen Vorschriften – insbesondere des Lebensmittelrechts, des Baurechts sowie der Nutzung öffentlicher Flächen – bleiben hiervon unberührt und sind eigenständig zu erfüllen und/oder bei den entsprechenden Stellen zu beantragen.

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