1. Empfohlen wird die Vorlage der Angebote, sofern die Maßnahmen nicht in Eigenarbeit durchgeführt werden. Bei einigen Maßnahmen sind besondere Unterlagen notwendig (z. B. sind bei Fenstererneuerungen Werkzeichnungen vom Fensterbauer mit Ansichten der Beschlagsart und Profilschnitte vorzulegen; restauratorische Befunduntersuchung der von den Maßnahmen betroffenen Bereiche; Raumbuch mit Substanzerfassung und Maßnahmenbeschreibung von allen Räumen, in denen Maßnahmen beabsichtigt sind). Einzelheiten bitten wir mit der Denkmalschutzbehörde bzw. dem Landesdenkmalamt zu klären.
2. Bei umfangreichen Maßnahmen am Kulturdenkmal wird empfohlen, einen Ortstermin mit den Denkmalschutzbehörden durchzuführen. Termine können mit dem Landesdenkmalamt unter der Rufnummer 0711/ 1694579 vereinbart werden.
3. Mit den Maßnahmen darf erst nach Erteilen der gebührenpflichtigen denkmalschutzrechtlichen Genehmigung begonnen werden. Werden Maßnahmen ohne die erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung durchgeführt, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
4. Die denkmalrechtliche Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden, um die denkmalgerechte Durchführung der Maßnahmen sicherzustellen. Die Auflagen sind bindend und bei der Ausführung zu beachten. Empfohlen wird daher, mit den Handwerkern die Arbeiten genau abzusprechen.
5. Treten während der Bauausführung unerwartete Probleme auf, die die Belange des Denkmalschutzes berühren und gegebenenfalls Abweichungen von der erteilten Genehmigung erforderlich machen, ist vor Weiterführen der Maßnahmen Kontakt mit den Denkmalschutzbehörden aufzunehmen.
6. Bei allen fernmündlichen Rückfragen steht Ihnen die Untere Denkmalschutzbehörde gerne unter der Rufnummer 07031/ 663-272 zur Verfügung.
7. Im Baugenehmigungsverfahren werden die denkmalrechtlichen Belange automatisch berücksichtigt. Eines besonderen Antrags auf denkmalrechtliche Genehmigung bedarf es dann nicht.
Dies gilt nicht im Kenntnisgabeverfahren.