Antrag auf Erstellung eines Gutachtens Zum Nachweis eines anderen Wertes nach § 38 Abs. 4 Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) für Fälle des § 15 Abs. 2 Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)

Az. 625.25                               

Stadt Böblingen

Baurechts- und Bauverwaltungsamt

Geschäftsstelle des Gutachterausschusses

Marktplatz 16

71032 Böblingen

Schritt 1
Schritt 2
Schritt 3
Schritt 4

Antragsteller/in:

die Erstellung eines Gutachtens zum Nachweis eines anderen Wertes nach § 38 Abs. 4 LGrStG für Fälle des §15 Abs. 2 ImmoWertV zum Wertermittlungs- und Qualitätsstichtag 01.01.2022 durch die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses BB & SBG. Sollten Sie nicht selbst Eigentümer*in oder Erbbauberechtigte*r sein, wird ein Nachweis der Antragsberechtigung, z.B. eine Vollmacht des*der Eigentümers*in benötigt.

Bewertungsobjekt:

Das Bewertungsobjekt kann ausschließlich eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens nach §§ 25 und 37 LGrStG in Verbindung mit § 2 Bewertungsgesetz (BewG) sein. Sollen für mehrere wirtschaftliche Einheiten Gutachten erstellt werden, sind jeweils separate Antragsformulare auszufüllen.

Bitte tragen Sie alle Flurstücke und/oder Flurstücksteile in die nachfolgende Tabelle ein:

Weitere Angaben zum Grundstück:

Hinweise auf Rechte und Belastungen:

Altlasten (umweltschädliche Bodenverunreinigungen)

Folgende Unterlagen werden zur Wertermittlung benötigt:

Bitte beachten Sie, dass die Dateianhänge zusammen nicht mehr als 22 MB betragen dürfen. Sonst erscheint beim Absenden eine Fehlermeldung und die Unterlagen werden nicht an uns übermittelt.

aktueller Auszug aus dem Liegenschaftskataster 

Bitte beachten Sie, dass ohne diese Unterlagen eine Bearbeitung nicht möglich ist.

Mitwirkung des Antragstellers/der Antragstellerin

Der Antragsteller wird dem Gutachterausschuss alle für die Durchführung der Wertermittlung erforderlichen Unterlagen und Auskünfte unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung stellen. Der Gutachterausschuss wird vom Antragsteller von allen  Vorgängen und Umständen, die für die Erstattung und den Zweck des Gutachtens von Bedeutung sein können, ohne besondere Aufforderung rechtzeitig in Kenntnis gesetzt; dies gilt insbesondere auch für Anhaltspunkte im Hinblick auf Altlasten/Kontaminierungen des Grundbesitzes und über evtl. Bauteile und Baustoffe, welche möglicherweise eine nachhaltige Gebrauchstauglichkeit oder die Gesundheit von Bewohnern und Nutzern beeinträchtigen oder gefährden können (z.B. Asbest). Entsprechende Untersuchungen sind nicht Gegenstand des Bewertungsauftrags. Der Antragsteller versichert, dass ihm versteckte Mängel des Grundbesitzes nicht bekannt sind; er versichert insbesondere, dass nach seiner Kenntnis keine so genannten Altlasten, Kontaminierungen oder möglicherweise die Gesundheit beeinträchtigende Baustoffe/Bauteile vorhanden sind.

Es ist mir bekannt, dass die Stadt Böblingen für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss Gebühren erhebt. Als Antragsteller(in) verpflichte ich mich als alleinige(r) Gebührenschuldner(in) zur Zahlung der Gebühr gemäß Gutachterausschuss-Gebührensatzung in der zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung geltenden Fassung. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Wird ein Antrag vor Beschlussfassung zurückgenommen, entsteht eine Gebühr entsprechend des Bearbeitungsstandes; sie kann bis zu 90 % der vollen Gebühr betragen.

 

Bewertungsgegenstand des Gutachtens für den Nachweis eines anderen Werts nach § 38 Abs. 4 LGrStG soll die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens den §§ 25 und 37 LGrStG in Verbindung mit § 2 BewG sein. Angaben zur wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens sind in der Regel in den Mitteilungen des Finanzamts zur Grundsteuer an den*die Eigentümer*in enthalten. Eine Überprüfung der von der antragstellenden Person hierzu gemachten Angaben durch die Geschäftsstelle erfolgt nicht.

Das beantragte Gutachten ermittelt den Bodenwert ohne Berücksichtigung der Bebauung auf Basis der planungsrechtlich zulässigen Nutzung.

 

Das hier beantragte Gutachten kann als Nachweis eines abweichenden Wertes nach § 38 Abs. 4 LGrStG zur Vorlage beim Finanzamt dienen. Es ist jedoch für die Feststellung des Grundsteuerwerts durch die Finanzbehörde für diese nicht bindend, sondern unterliegt der Beweiswürdigung durch das Finanzamt. Eine Gewährleistung für dessen Anerkennung kann daher nicht übernommen werden.

Das Gutachten wird ausschließlich für den vorgegebenen Zweck des Nachweises eines anderen Werts nach      § 38 Abs. 4 LGrStG angefertigt und darf weder gänzlich noch auszugsweise, noch im Wege der Bezugnahme ohne schriftliche Zustimmung der Geschäftsstelle vervielfältigt oder veröffentlicht werden. Dritten ist eine Verwendung untersagt. Eine Haftung gegenüber Dritten ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Hinweise habe ich zur Kenntnis genommen.

 

Es ist mir bekannt, dass für die Erstattung von Gutachten eine Auskunfts- und Vorlagepflicht gemäß § 197 Baugesetzbuch besteht und der Gutachterausschuss zur Geheimhaltung verpflichtet ist. Ich bin als Eigentümer(in) damit einverstanden, dass der Gutachterausschuss zum Zwecke der beantragten Wertermittlung Einsicht in die Bauakten der Baurechtsbehörde, das Grundbuch und Liegenschaftskataster nimmt und Auskünfte über grundstücksbezogene Angaben bei den entsprechenden Stellen der Stadtverwaltung einholt. Mit der örtlichen Besichtigung des Grundstückes und der Anfertigung von Außenaufnahmen für das Gutachten und zur internen Dokumentation (Bilder, die im Gutachten keine Verwendung finden, werden nach Fertigstellung des Gutachtens gelöscht)

Ohne Zustimmung sind alle erforderlichen Unterlagen auf Anforderung durch den Eigentümer zu liefern.

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